Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

gültig ab 01. Januar 2009

1. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Werk5 GmbH (nachfolgend auch Auftragnehmer) gelten aus schließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend auch Auftraggeber genannt). Sie gelten für alle zwischen dem Auftraggeber und uns geschlossenen Verträge über die Lieferung herzustellender Objekte und Prototypen – nachfolgend auch Vertragsgegenstand genannt – und die damit zusammen hängenden Leistungen. Sie gelten ferner auch für Dienst- und Konstruktionsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbständigen Vertrages sind.

2. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers dessen Auftrag vorbehaltlos ausführen.

3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftrag- geber zwecks Ausführung des Vertrages geschlossen werden, sind in dem Vertrag und diesen Bedingungen schriftlich niedergelegt.

4. Der Auftraggeber erhält Anweisungen zum Transport, Aufbau, Betrieb, zur Pflege und zum geeigneten Standort. Soweit der Vertragsgegenstand mit Beleuchtung geliefert wird, ist diese nicht für den Dauerbetrieb vorgesehen. Es wird empfohlen, Objekte und Prototypen nur als Kunsttransport zu versenden.

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.

2. Eine Bestellung des Auftraggebers, die als Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung annehmen.

3. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen, Fotos sowie anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Auftraggeber darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben.

1. Der Auftraggeber hat uns bei der Durchführung des Auftrages zu unterstützen, insbesondere gestellte Fragen in angemessener Frist zu beantworten, Entscheidungen so rechtzeitig zu treffen, Freigaben zu erteilen und erforderliche, von ihm zu stellende Pläne und Unterlagen in der von uns erbetenen Form so rechtzeitig vorzulegen, dass vereinbarte Termine eingehalten werden können. Wir benennen dem Auftraggeber die erforderlichen Unterlagen und sonstigen Informationen und den Termin, bis zu dem erforderliche Unterlagen vollständig vorliegen müssen. Liefertermine sind nur insoweit verbindlich, als der Auftraggeber uns die von ihm zu stellenden Unterlagen innerhalb der vereinbarten Frist vorlegt und seinen Mitwirkungspflichten nach Satz 1 und Satz 2 nachkommt.

2. Legt der Auftraggeber nach der vereinbarten Frist gemäß Ziff. 1 Satz 2 geänderte Unterlagen, zum Beispiel geänderte Plansätze an uns vor, ist er verpflichtet, auf die einzelnen vorgenommenen Änderungen hinzuweisen. Soweit derartige Änderungen Mehraufwand auslösen, ist dieser vergütungspflichtig. Wir werden vor Ausführung einen zusätzlichen Engeltanspruch ankündigen.

3. Der Auftraggeber benennt eine vertretungsberechtigte Person, die allein für die Entscheidungen des Auftraggebers und für die Entgegennahme von Mitteilungen und Erklärungen des Auftragnehmers zuständig ist.

4. Soweit der Auftraggeber während der Durchführung des Auftrages Kenntnis von Mängeln des Vertragsgegenstandes er- hält, gilt Ziff. 07 Abs. 1 entsprechend.

1. Unsere Preise gelten ab Werk ohne Verpackung, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde. In unseren Preisen ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht eingeschlossen. Diese werden wir in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausweisen.

2. Für die Fälligkeit der Vergütung gelten die vertraglichen Vereinbarungen. Die Vergütung ist spätestens fällig bei Lieferung des Vertragsgegenstandes. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärung des Aufragnehmers 10 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, sofern er nicht Zahlung geleistet hat.

3. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, der Vertragsgegenstand ist offensichtlich mangelhaft; in einem solchen Fall ist der Auftraggeber nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht.

4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert des – mit Mängeln behafteten – Vertragsgegenstandes steht.

1. Liefertermine oder Fristen sind unverbindliche Angaben, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen setzt voraus, dass die technischen Fragen abgeklärt sind und der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen gemäß Abschnitt 03 Ziff. 1 ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt hat. Liefertermine gelten nur dann als Fixtermine, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart und bezeichnet werden.

2. Wir haften dem Auftraggeber bei Verzögerung der Leistung nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn diese auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Unsere Haftung ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.

3. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.

4. Ansonsten kann der Auftraggeber im Falle einer von uns zu vertretenden Verzögerung der Leistung für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 2 % der Nettoauftragssumme, maximal jedoch nicht mehr als 12 % der Nettoauftragssumme, geltend machen.

5. Eine weitergehende Haftung für eine von uns zu vertretende Verzögerung der Lieferung ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Auftraggebers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.

6. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist.

7. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

2. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Auftraggebers. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Auftragge- bers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung – gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3. Wird der Versand auf Wunsch oder aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft, verzögert, so lagern wir den Vertragsgegenstand auf seine Gefahr zwei Wochen kostenfrei. Danach kann der Auftragnehmer pauschal für jeden angefange- nen Monat ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Kaufpreises des Vertragsgegenstandes berechnen, maximal jedoch 10 %. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer kein Schaden oder ein erheblich niedrigerer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer ist der Nachweis gestattet, dass ihm ein höherer Schaden entstanden ist.

4. Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers werden wir die Lagerung und die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern.

1. Mängelansprüche des Auftraggebers bestehen nur, wenn er seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß unverzüglich nachgekommen ist. Mängelrügen haben schriftlich zu erfolgen.

2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel des Vertragsgegenstandes vorliegt, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Auftraggebers, vom Vertrag zurückzutreten oder das Entgelt herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Auftraggeber hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach unserer Wahl des durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung eines neuen Vertragsgegenstandes erfolgen. Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Auftraggeber zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Auftraggeber erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Auftraggebers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.

3. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, ferner nicht bei Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Nichtbeachtung objektgerechter Stand- ortbedingungen, übermäßiger Beanspruchung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorge- nommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

4. Die Ansprüche und Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren ein Jahr nach Ablieferung des Vertragsgegenstan- des bei dem Auftraggeber, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen oder vorsätzlich gehandelt; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen. Unsere Pflichten aus Ab- schnitt 07 Ziff. 5 und Abschnitt 07 Ziff. 6 bleiben hiervon unberührt.

5. Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich des Ver- tragsgegenstandes oder Teilen desselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an dem Vertragsgegenstand eintreten, haftet wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

6. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. 7. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder An- sprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leis- tung; hiervon unberührt bleibt unsere Haftung gemäß Abschnitt 05 Ziff. 2 bis Abschnitt 05 Ziff. 5 dieses Vertrages. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

7. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr nach Ablieferung des Vertragsgegenstandes beim Auftraggeber. Dies gilt nicht im Fall von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben und nicht bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns gegen den Auftraggeber aus dem Vertrag zustehen, bleibt der gelieferte Vertragsgegenstand (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Auftraggebers, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. Nehmen wir den Vertragsgegenstand zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfänden wir den Vertragsgegenstand, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, den Vertragsgegenstand nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom Auftraggeber geschuldeten Beträgen zu verrechnen.

2. Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. War- tungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungs- übereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Hand- lung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Auftraggeber widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Auftraggeber auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Auftraggeber bestehen.

4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Auftraggeber auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber.

5. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit dem Auftrag erteilten Informationen als nicht vertraulich. Wir sind berechtigt, vom Vertragsgegenstand fotografische Aufnahmen und Musterteile anzufertigen und dieses als Referenzobjekt anzugeben und zu veröffentlichen.

2. Der Auftraggeber stellt uns im Rahmen der Ausführung des Auftrages von jeglichen Ansprüchen Dritter aus Verletzung von Urheberrechten, Gebrauchsmustern oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten (nachfolgend Schutzrechte) frei, soweit die Schutzrechtsverletzung durch Vorgaben des Auftraggebers, durch eine von uns nicht voraussehbare Verwendung des Vertragsgegenstandes oder eine Veränderung des Vertragsgegenstandes durch den Auftraggeber eingetreten ist. Ansprüche des Auftraggebers gegen uns sind ausgeschlossen, soweit der Auf- traggeber die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Verträgen ist der Sitz unseres Unternehmens.

2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.